Ihnen wird gerade ziemlich mulmig zu Mute, weil auf dem Schreibtisch bereits ein Brief vom Finanzamt liegt? Eine Außenprüfung steht an.
Um ein drohendes Strafverfahren jetzt noch abzuwenden, kommt Ihnen sofort die Selbstanzeige in den Sinn.
Das klappt aber nur, wenn keine „Sperrgründe“ vorliegen, die den Weg in die Straffreiheit versperren.
Rechtsstand 3. Oktober 2026: § 371 Abgabenordnung (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) und § 398a AO (keine Strafverfolgung in besonderen Fällen) gelten unverändert. Den Plan, die strafbefreiende Selbstanzeige „in der heutigen Form“ abzuschaffen, gibt es bisher nur als Ankündigung im Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026, nicht als Gesetzentwurf.[1] Sobald sich daran etwas ändert, aktualisiere ich diesen Beitrag.
Selbstanzeige: Sperrgründe verhindern Straffreiheit. Warum das jetzt wichtig ist
Am 16. Juli 2026 stellten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vor. Klingbeil sagte: „Wir wollen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen.“[2]
Was der Aktionsplan bedeutet und was nicht, habe ich hier erklärt: Selbstanzeige abgeschafft? Was jetzt gilt – und wie lange.
Im Visier hat das Ministerium ausdrücklich den Weg über § 398a AO (keine Strafverfolgung in besonderen Fällen). In der Pressemitteilung heißt es: „Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird.“[1] Das ist genau der Ausweg, der nach wie vor gilt, wenn mehr als 25.000 Euro hinterzogen wurden.
Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Selbstanzeige existiert bis heute nicht. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett zwar einen Gesetzentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung beschlossen. Die Selbstanzeige kommt darin aber nicht vor.[3]
Nach einem Pressebericht vom 22. September 2026 ist die Selbstanzeige laut Bundesfinanzministerium „derzeit kein Bestandteil des aktuellen Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung“. Im selben Bericht warnen acht Spitzenverbände der Wirtschaft vor einem „hohen Kollateralschaden“, sollte die Selbstanzeige in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden.[4]
Noch gelten also die bestehenden Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Wie Sie die Frage „jetzt handeln oder warten?“ für sich am besten beantworten, habe ich in einem eigenen Beitrag erklärt: Selbstanzeige oder abwarten? Warum Warten teuer wird.
Welche Sperrgründe schließen die strafbefreiende Selbstanzeige aus?
Zunächst einmal grundsätzlich: Ein Sperrgrund ist ein Umstand, nach dessen Eintritt eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt. § 371 Abs. 2 AO zählt die Sperrgründe abschließend auf:[5]
- Die Prüfungsanordnung ist Ihnen bekannt gegeben worden. Die Sperre gilt jedoch nur für die angekündigten Steuerarten und Jahre (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO).
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist Ihnen bekannt gegeben worden (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO).
- Ein Prüfer des Finanzamts kommt zu Ihnen, um eine Außenprüfung vorzunehmen. Auch hier gilt die Sperre nur für die betroffenen Jahre und Steuerarten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO).
- Ein Amtsträger wird bei Ihnen vorstellig, um eine Steuerstraftat zu ermitteln. Zum Beispiel die Steuerfahndung, der Zoll oder auch die Staatsanwaltschaft (§ 371 Abs. 2 Nr. 1d AO).
- Ein Amtsträger ist zu einer Nachschau erschienen und hat sich Ihnen gegenüber ausgewiesen. Gemeint sind aktuelle steuerliche Angelegenheiten Ihres laufenden Geschäftsbetriebs, wie zum Beispiel Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und etwa die Kassen-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1e AO).
- Die Tat war bereits entdeckt, und Sie wussten es oder mussten mit der Entdeckung rechnen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- Die hinterzogene Steuer übersteigt 25.000 Euro je Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO).
- Es liegt ein besonders schwerer Fall vor, zum Beispiel wenn Sie als Mitglied einer Bande Steuern hinterziehen oder ein Amtsträger Ihnen dabei hilft (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO).
Bei den Sperrgründen 7 und 8 bleibt aber ein Ausweg: Die Behörde sieht von der Verfolgung ab, wenn Sie zusätzlich zur Steuer- und Zinszahlung einen Zuschlag entrichten (§ 398a AO).[7] Mehr dazu im Verlauf dieses Beitrags.
Dies alles gilt für die Steuerhinterziehung. Sie setzt Vorsatz voraus, also dass Sie wussten oder zumindest in Kauf nahmen, dass zu wenig Steuern festgesetzt werden (§ 370 AO).[14]
Für die bloß leichtfertige Steuerverkürzung gilt ein milderer Maßstab. Leichtfertig handelt, wer im zivilrechtlichen Sinne grob fahrlässig handelt. Das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, und die bußgeldbefreiende Selbstanzeige ist nur dann gesperrt, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 378 Abs. 3 AO).[11]
Prüfungsanordnung im Briefkasten: Wie viel Zeit bleibt für die Selbstanzeige?
Die Prüfungsanordnung muss Ihnen bekannt gegeben worden sein. So verlangt es die Abgabenordnung. Das ist jedoch nicht automatisch der Fall, nur weil das Schreiben des Finanzamts in Ihrem Briefkasten liegt.
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO schafft hier Klarheit: Am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post gilt die Prüfungsanordnung Ihnen gegenüber als bekannt gegeben.[6] Bis Ende 2024 waren es übrigens noch drei Tage. Das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat die Frist zum 1. Januar 2025 jedoch um einen Tag verlängert.[6]
Gerechnet wird das Ganze ab dem Tag, an dem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat. In der Regel ist das das Datum, das auf dem Schreiben steht. Wann Sie den Umschlag öffnen, spielt keine Rolle.
Bei anderen Sperrgründen gibt es dieses Zeitfenster übrigens nicht. Wurde ein Strafverfahren eingeleitet, steht die Steuerfahndung vor der Tür oder ist die Tat vom Finanzamt schon entdeckt, ist es zu spät.
Die Sperre reicht nur so weit wie die Prüfungsanordnung. Das Gesetz beschränkt sie auf den „sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung“.[5] Kündigt das Finanzamt nur die Prüfung der Umsatzsteuer 2021 bis 2023 an, so bleibt zum Beispiel der Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige für die Einkommensteuer offen.
Auch für die Umsatzsteuer der übrigen Jahre, die nicht in der Prüfungsanordnung genannt werden, können Sie noch eine Selbstanzeige erstatten (§ 371 Abs. 2 Satz 2 AO).
Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Prüfer vor der Tür: Ist die Selbstanzeige dann gesperrt?
Ja. Halten Sie bereits ein Schreiben in den Händen, mit dem Ihnen die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist? Dann haben Sie keine Chance mehr, eine Selbstanzeige mit Aussicht auf Straffreiheit abzugeben (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO).
Das gilt auch, wenn ein Amtsträger der Finanzverwaltung vor der Tür steht, sich ausweist und Ihnen mitteilt, dass er zum Beispiel eine Umsatzsteuer-Nachschau vornehmen möchte (§ 27b UStG).[10]
Bei einer Nachschau kommt das Finanzamt unangemeldet in Ihre Geschäftsräume und sieht sich Unterlagen an. Gesperrt ist die Selbstanzeige dann für die betreffende Steuer und den Zeitraum, die der Amtsträger bei der Nachschau prüft.
Selbstanzeige: Sperrgründe verhindern Straffreiheit. Aber wann gilt die Tat als entdeckt?
Vorbei ist es auch mit der Straffreiheit, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt war. Hinzukommen muss, dass Sie – als Täter – dies wussten oder „bei verständiger Würdigung der Sachlage“ damit rechnen mussten (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).[5]
Wann genau hat die Finanzverwaltung eine Tat „entdeckt“? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) immer dann, wenn der Abgleich mit Ihren Steuererklärungen ergibt, dass Sie Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt haben, oder zu hohe, in Wirklichkeit nicht angefallene Betriebsausgaben erklärt haben.[8]
Die Tat kann aber auch schon früher als entdeckt gelten, so der BGH. Das kann etwa der Fall sein, wenn Menschen, die Ihnen nahestehen, als Zeugen ausgesagt und Sie bei dem Finanzamt angeschwärzt haben. Entscheidend ist, ob bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist.[8]
Entdecken kann die Tat übrigens nicht nur das Finanzamt. 2017 hat der BGH entschieden, dass auch Privatpersonen oder ausländische Behörden eine Tat entdecken können, wenn zu erwarten ist, dass ihr Wissen bei den deutschen Behörden landet.[9] Im entschiedenen Fall hatten griechische Behörden Provisionszahlungen aufgedeckt, die der Angeklagte in Deutschland nicht versteuert hatte.[9]
Auch wenn Sie nicht wissen, dass Ihre Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist, Sie aber bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mussten, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Salopp formuliert: Bei der Sachlage hätte es sich Ihnen doch aufdrängen müssen, dass Sie auffliegen.
Mehr als 25.000 Euro hinterzogen: Gibt es dann noch einen Weg in die Straffreiheit?
Selbst wenn Sie all diese Klippen umschifft haben, ist der Weg in die Straffreiheit versperrt, wenn die hinterzogene Steuer 25.000 Euro je Tat übersteigt (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Jede falsche Steuererklärung gilt dabei als eine eigene Tat, etwa die Einkommensteuererklärung eines Jahres.
Aber auch dann ist die Tür noch nicht endgültig verschlossen.
Sie können Ihren Kopf auch jetzt noch aus der Schlinge ziehen, wenn Sie Zuschläge entrichten. Dann sieht die Behörde von der Verfolgung ab (§ 398a Abs. 1 AO).[7] Dafür müssen Sie innerhalb der Frist, die man Ihnen setzt, folgende Zahlungen vornehmen:
- die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent im Jahr (§§ 235, 238 AO)[13] und
- einen Zuschlag zugunsten der Staatskasse, gestaffelt nach der Höhe der hinterzogenen Steuer je Tat.
Hinterzogene Steuer je Tat | Zuschlag nach § 398a AO |
|---|---|
mehr als 25.000 bis 100.000 Euro | 10 Prozent |
mehr als 100.000 bis 1.000.000 Euro | 15 Prozent |
mehr als 1.000.000 Euro | 20 Prozent |
Ein Beispiel: Sie haben für ein Jahr 60.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen. Dann zahlen Sie die 60.000 Euro, die Zinsen und zusätzlich 6.000 Euro Zuschlag.
Die Frist setzt Ihnen die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts oder die Staatsanwaltschaft. Wenn Sie fristgerecht zahlen, ist der Fall für Sie erledigt. Das Verfahren wird strafrechtlich nicht weiter verfolgt.
Der Weg hat jedoch einige Haken. So ist der Zuschlag verloren, wenn die Behörde am Ende doch nicht von der Verfolgung absieht (§ 398a Abs. 4 AO). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn hinterzogene Steuern und/oder Hinterziehungszinsen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden.
Auch wenn die festgesetzten Beträge zwar vollständig aber zu spät gezahlt werden, ist der Zuschlag weg. Schließlich darf die Behörde das Verfahren wieder aufnehmen, wenn sie nachträglich erkennt, dass die Selbstanzeige nicht vollständig war (§ 398a Abs. 3 AO).[7]
Genau diesen Weg will der Aktionsplan offenbar schließen.[1] Wo eine künftige Grenze liegen soll, ist völlig offen. Am stärksten trifft eine Reform deshalb nach meiner Einschätzung wohl alle, die mehr als 25.000 Euro je Tat hinterzogen haben.
Setzt die Selbstanzeige wirklich falsche Anreize?
Das Bundesfinanzministerium begründet seinen Plan so: „Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet.“[1]
Diese Begründung verkürzt jedoch die Motive derjenigen, die gute Gründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige haben, auf die Furcht vor Entdeckung und Verfolgung. Das halte ich für unangemessen und es geht an den Lebenssachverhalten mancher Steuerpflichtiger auch vorbei.
Einige Menschen reut ihre frühere Steuerunehrlichkeit und sie wollen schlicht „reinen Tisch machen“. Andere wiederum wollen ihren Erben eine künftige steuerliche Belastung und ein mögliches strafrechtliches Risiko ersparen. Auch das sind legitime Gründe für eine Selbstanzeige.
Das Argument des Finanzministers, sich nur dann den Behörden zu offenbaren, wenn man Angst vor Entdeckung hat, greift zu kurz. Die Abgabenordnung regelt ja bereits Fälle, in denen die Abgabe einer Selbstanzeige nicht mehr zur Strafbefreiung führt, § 371 Abs. 2 AO.
Wer die Prüfungsanordnung im Briefkasten hat, wem die Steuerfahndung gegenübersteht oder wer mit der Entdeckung rechnen muss, kann sich schon jetzt nicht mehr straffrei selbst anzeigen.[5]
Die Begründung des Ministeriums beschreibt deshalb eine Lücke, die das Gesetz seit Jahren bereits geschlossen hat.
Selbstanzeige gesperrt – was passiert dann?
Kann die Selbstanzeige keine Wirkung entfalten, weil einer der Sperrgründe vorliegt, müssen Sie das Straf- oder Bußgeldverfahren über sich ergehen lassen. Ihr gescheitertes Bemühen, die steuerlichen Angelegenheiten gerade zu rücken, wirkt sich dann nur noch bei der Strafzumessung aus (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).[12]
Mit anderen Worten: Wenn Sie die Karten offen auf den Tisch legen und Sperrgründe eine Straffreiheit verhindern, können Sie nur noch mit etwas Milde bei der Strafzumessung rechnen.
Bedenken Sie aber: Auch eine unwirksame Selbstanzeige ist ein Geständnis. Sie liefert dem Finanzamt die Zahlen, die es sonst erst ermitteln müsste. Klären Sie deshalb vor jeder Abgabe, ob ein Sperrgrund vorliegt.
Was Sie jetzt tun sollten
- Öffnen Sie Post vom Finanzamt sofort. Prüfen Sie das Datum auf dem Schreiben. Am vierten Tag danach gilt eine Prüfungsanordnung als bekannt gegeben.
- Lesen Sie die Prüfungsanordnung genau. Welche Steuern, welche Jahre? Nur dafür greift die Sperre.
- Machen Sie keine Angaben, wenn Prüfer oder Steuerfahndung vor der Tür stehen. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Steuerstrafverteidiger.
- Rechnen Sie die Kosten durch. Steuern, Zinsen und bei mehr als 25.000 Euro hinterzogener Steuern je Tat der Zuschlag. Sie müssen wissen, ob Sie all das fristgerecht zahlen können.
- Lassen Sie prüfen, ob ein Sperrgrund vorliegt, bevor Sie etwas abgeben. Rufen Sie mich an unter 040 /32 89 07 38 oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular.
FAQ: Selbstanzeige: Sperrgründe verhindern Straffreiheit
Quellen
[1] Bundesministerium der Finanzen: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen, Pressemitteilung vom 16. Juli 2026. Enthält die Passagen zu § 398a AO und zu den „falschen Anreizen“. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/07/2026-07-16-aktionsplan-gegen-steuerkriminalitaet.html
[2] Bundesministerium der Finanzen: Pressekonferenz: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt, Textfassung vom 16. Juli 2026. Quelle des wörtlichen Zitats von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Video-Textfassungen/2026/textfassung-2026-07-16-steuekriminalitaet.html
[3] Bundesministerium der Finanzen: Gesetzgebungsseite zum Entwurf eines Gesetzes zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Referentenentwurf vom 7. August 2026 und Regierungsentwurf. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html Zum Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026: PwC Deutschland, Blog Steuern & Recht, Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht vom Bundeskabinett beschlossen. https://blogs.pwc.de/en/steuern-und-recht/article/257009/gesetzentwurf-zur-einfuehrung-einer-kassenpflicht-vom-bundeskabinett-beschlossen.
[4] Elzer, Christoph: Wegen Fehler in der Steuererklärung ins Gefängnis? Wirtschaft warnt vor Ende der strafbefreienden Selbstanzeige, Wetterauer Zeitung (Ippen Media), 22. September 2026. Stützt sich auf ein Schreiben von acht Wirtschaftsverbänden, das der WirtschaftsWoche vorlag, und gibt eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums wieder. Sekundärquelle. https://www.wetterauer-zeitung.de/wirtschaft/ende-der-strafbefreienden-selbstanzeige-geplant-gefahr-bei-steuererklaerung-zr-94504418.html
[5] § 371 Abgabenordnung – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, geltende Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html
[6] § 122 Abgabenordnung – Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Absatz 2 Nr. 1 in der Fassung des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), vier Tage seit dem 1. Januar 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html
[7] § 398a Abgabenordnung – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__398a.html
[8] Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09. Grundsatzentscheidung zur Tatentdeckung, Randnummern 24 bis 32. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/09/1-577-09.php
[9] Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16. Tatentdeckung auch durch Privatpersonen und ausländische Behörden. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.05.2017&Aktenzeichen=1+StR+265%2F16 Einordnung: KPMG Law, Tatentdeckung im Steuerstrafrecht auch durch ausländische Behörden möglich. https://kpmg-law.de/bundesgerichtshof-tatentdeckung-im-steuerstrafrecht-auch-durch-auslaendische-behoerden-moeglich/
[10] § 27b Umsatzsteuergesetz – Umsatzsteuer-Nachschau. https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27b.html
[11] § 378 Abgabenordnung – Leichtfertige Steuerverkürzung. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html
[12] § 46 Strafgesetzbuch – Grundsätze der Strafzumessung. Absatz 2 nennt das Verhalten nach der Tat. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html
[13] § 238 Abgabenordnung – Höhe und Berechnung der Zinsen. 0,5 Prozent je Monat für Hinterziehungszinsen. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
[14] § 370 Abgabenordnung – Steuerhinterziehung. Strafbar ist nur die vorsätzliche Tat. Leichtfertiges Handeln erfasst § 378 AO als Ordnungswidrigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
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Erstmals veröffentlicht am 18. Dezember 2021. Zuletzt aktualisiert am 3. Oktober 2026.
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Über den Autor
Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht in eigener Kanzlei. Wenn der gelernte Bankkaufmann und Autor nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder neue Videos zum Thema Steuerstrafrecht dreht, joggt der Norddeutsche entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.