27. August 2026
Von Stefan-Christoph Birch
Selbstanzeige abgeschafft? Was jetzt gilt – und wie lange
Rechtsstand 18. August 2026: Ist die Selbstanzeige abgeschafft? Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026 ist eine politische Ankündigung, kein Gesetz. § 371 AO gilt unverändert. Für die Selbstanzeige liegt bis heute kein Gesetzentwurf vor. Sobald sich das ändert, aktualisiere ich diesen Beitrag.

Am 16. Juli 2026 standen zwei Minister in der Bundespressekonferenz und stellten 26 Maßnahmen "gegen Steuer- und Finanzkriminalität" vor. Finanzminister Lars Klingbeil sagte dazu: „Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können."[1]

Ist die Selbstanzeige jetzt also abgeschafft?

Nein, die strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht abgeschafft. § 371 der Abgabenordnung, der die Selbstanzeige regelt, gilt unverändert. Eine Selbstanzeige ist die vollständige Nacherklärung hinterzogener Steuern gegenüber dem Finanzamt – wer sie rechtzeitig und lückenlos abgibt und nachzahlt, bleibt straffrei. 

Der Aktionsplan der Regierung ist lediglich eine Absichtserklärung. Für die Änderung der Selbstanzeige gibt es bis heute keinen Gesetzentwurf, keinen Beschluss und auch kein Datum, wann eine Änderung in Kraft treten könnte.[2]

Warum das jetzt für Sie relevant ist

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett das erste Gesetz aus diesem Paket beschlossen: das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz.[3] Es stärkt den Zoll, erlaubt die Sicherstellung von Vermögen ungeklärter Herkunft und setzt Teile des Aktionsplans um. Von der Selbstanzeige ist hier nicht die Rede.

Die Gesetzgebungsmaschine läuft an – aber § 371 AO ist – bisher – nicht betroffen. Sie haben also noch Zeit. Aber niemand weiß, wieviel.

Strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft?

Nein. Bis ein Gesetz verkündet und in Kraft getreten ist, ändert sich an der Rechtslage nichts. Der Weg dorthin hat sechs Stufen. Der Aktionsplan ist die erste:

  1. Aktionsplan – politische Absicht. Kein Normtext, keine Bindung. Hier stehen wir.
  2. Referentenentwurf – das Ministerium legt erstmals einen Gesetzestext vor. Verbände dürfen Stellung nehmen.
  3. Regierungsentwurf – das Kabinett beschließt und leitet ins Parlament weiter.
  4. Bundestag – drei Lesungen, Ausschussberatung. Hier ändert sich erfahrungsgemäß am meisten.
  5. Bundesrat – die Länder stimmen zu oder rufen den Vermittlungsausschuss an.
  6. Verkündung und Inkrafttreten – erst jetzt gilt neues Recht.

Weder das Jahressteuergesetz 2026 noch das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz enthalten eine Neuregelung des § 371 AO.[2][3]

Was steht im Aktionsplan – und was nicht?

Der Plan enthält 26 Maßnahmen. Die Selbstanzeige ist Maßnahme Nummer neun: Die Straffreiheit soll „in ihrer heutigen Form" entfallen.[4] Aus dem Frühjahr ist die Richtung bekannt – oberhalb bestimmter Schwellenwerte soll eine Selbstanzeige nur noch strafmildernd wirken, nicht mehr strafbefreiend.[5]

Daneben stehen unter anderem: ein Verbrechenstatbestand für besonders schwere Steuerhinterziehung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren für organisierte Steuerkriminalität, ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, ein Datenanalysezentrum mit KI-Auswertung und ausdrücklich Blockchain-Analysen für Kryptowerte, höhere Unternehmensbußgelder und ein öffentliches Register sanktionierter Unternehmen.[4]

Nicht im Plan steht das Entscheidende:

  • Ab welchem Betrag die Straffreiheit entfallen soll.
  • Was an ihre Stelle tritt – Strafmilderung in welchem Umfang, nach welcher Vorschrift.
  • Wie Übergangsfälle behandelt werden.
  • Wann die neue Regelung greift.

Und drei Wege bleiben von der Ankündigung ohnehin unberührt. Was in der Berichterstattung fast vollständig untergeht: die Berichtigungspflicht nach § 153 AO, die bußgeldbefreiende Anzeige bei bloß leichtfertiger Verkürzung nach § 378 Abs. 3 AO und die Sonderregel für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nach § 371 Abs. 2a AO.

Welcher Weg für Sie der richtige ist, kann erst nach einer genauen Prüfung bzw. Bewertung des Sachverhalts entschieden werden.

Wie schnell kann aus dem Plan ein Gesetz werden?

Zwischen politischer Ankündigung und dem Beginn neuen geltendem Rechts liegt eine Phase, die ich den Ankündigungskorridor nenne. Sie fühlt sich an wie Aufschub und ist in Wahrheit die letzte Phase, in der Sie noch agieren können, statt nur noch zu reagieren. In dieser Phase ist noch alles offen. Es herrscht noch keine Klarheit über die künftige Rechtslage.

Eine trügerische Ruhe macht sich breit und deshalb passiert häufig nichts Ihre guten Vorsätze, steuerliche Verfehlungen nach dem noch geltenden Recht aufzuarbeiten und reinen Tisch zu machen, warten darauf, in die Tat umgesetzt zu werden.

Wie schnell eine neue Rechtlage eintreten kann, zeigt die letzte Verschärfung der Abgabenordnung im Hinblick auf die Selbstanzeige. Das Bundesfinanzministerium legte am 27. August 2014 einen Referentenentwurf vor. Am 24. September 2014 beschloss ihn das Kabinett. Am 19. Dezember 2014 stimmte der Bundesrat zu. Am 1. Januar 2015 galt das neue Recht.[6] Vom ersten Gesetzesentwurf bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung vergingen gerade mal vier Monate.

Für heute folgt daraus zweierlei. Erstens: Solange kein Referentenentwurf existiert, ist der Korridor für eine Selbstanzeige offen. Zweitens: Sobald es einen Entwurf gibt, kann es sehr schnell gehen. Achtung: Die Vorbereitung einer vollständigen Selbstanzeige über zehn Jahre dauert zum Beispiel bei Auslandskonten regelmäßig Wochen bis Monate, weil Sie Unterlagen von Dritten brauchen.

Eine wirksam erstattete Selbstanzeige wird Ihnen ein späteres Gesetz kaum wieder wegnehmen; rückwirkende Verschärfungen im Strafrecht verbietet Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes. 2011 hat der Gesetzgeber die Grenze sogar ausdrücklich gezogen: Für Selbstanzeigen, die bis zum 28. April 2011 eingingen, galt das alte Recht weiter.[7]

Ob und wie das diesmal passiert, weiß heute niemand.

Woran die Selbstanzeige schon heute scheitert – ganz ohne Reform

Die Reform ist nicht Ihr größtes Risiko. Auch wenn ein Sperrgrund vorliegt ist eine Selbstanzeige nicht mehr straffrei – das Tor fällt zu, und zwar sofort. § 371 Abs. 2 AO beschreibt, wann das der Fall ist:

  • Die Prüfungsanordnung ist bekannt gegeben. Bekannt gegeben heißt: vier Tage nach Aufgabe zur Post – nicht erst dann, wenn Sie den Umschlag öffnen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Vom Poststempel an haben Sie vier Tage.
  • Ein Amtsträger ist erschienen – zur Prüfung, zur Ermittlung oder zu einer Nachschau.
  • Die Einleitung des Strafverfahrens ist Ihnen bekannt gegeben worden.
  • Die Tat ist entdeckt und Sie mussten damit rechnen.
  • Die hinterzogene Steuer übersteig den Betrag  von 25.000 Euro je Tat. Dann gibt es keine schlichte Straffreiheit mehr, sondern nur noch das Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 bis 20 Prozent nach § 398a AO – zusätzlich zu Steuer und sechs Prozent Hinterziehungszinsen im Jahr (§§ 235, 238 AO).

Diese Türen schließen sich unabhängig von jedem Gesetzentwurf, und sie schließen sich schneller als früher. Dafür sorgen zum Beispiel der automatische Kontenabgleich, Meldungen von Krypto-Dienstleistern oder Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen.

Warum Klingbeils Ansatz handwerklich falsch ist

Die Regierung begründet die Abschaffung / Beschränkung der Selbstanzeige damit, die geltende Regelung setze den falschen Anreiz, sich erst bei drohender Entdeckung zu offenbaren.[4] Diese Begründung beschreibt eine Rechtslage, die es seit 2011 nicht mehr gibt.

Wer die Entdeckung konkret fürchten muss, kann sich heute schon nicht mehr wirksam selbst anzeigen: Die Tatentdeckung sperrt. Die Prüfungsanordnung sperrt, bevor irgendein Prüfer erscheint. Und oberhalb von 25.000 Euro gibt es ohnehin keine kostenlose Rückkehr, sondern nur das Absehen von Strafverfolgung gegen eine gestaffelte Zahlung. Das „Freikaufen", das abgeschafft werden soll, ist bereits abgeschafft.

Das stärkste Argument der Befürworter einer Verschärfung lautet: Wer Steuern hinterzieht und nie entdeckt worden wäre, zahlt am Ende zwar Steuer, Zinsen und Zuschlag, trägt danach aber kein Strafrisiko. Andere Straftäter haben diese Option nicht. Das ist tatsächlich eine echte Ungleichbehandlung, die man auch nicht wegdiskutieren kann.

Man kann sie nur durch Zahlen widerlegen: Im Jahr 2014 gingen 39.812 Selbstanzeigen ein. 2015, im ersten Jahr nach der damaligen Verschärfung, waren es 15.120 – ein Rückgang um rund 62 Prozent.[8]

Soviele Selbstanzeigen sind seitdem nicht mehr bei der Finanzverwaltung eingegangen. 2024 wurden 19.110 Steuerstrafverfahren eingestellt, davon lediglich 5.154 nach Selbstanzeigen.[9] Jedes dieser Verfahren hätte sonst aufwändig und kostenintensiv ermittelt werden müssen.

Wer die Selbstanzeige eindampft, bekommt also nicht mehr Steuerehrlichkeit. Im Gegenteil: Weniger Aufklärung, mehr verdeckte Vermögen und weniger Steuern sind die Folgen.

Der Zugriff auf hinterzogene Steuern ist berechtigt. Der Verzicht auf das wirksamste Aufklärungsinstrument, das der Staat besitzt, ist es nicht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Reichen Sie nichts ein, was nicht vollständig ist. Eine unvollständige Selbstanzeige macht nicht straffrei – sie informiert nur das Finanzamt. Schnell und lückenhaft ist der teuerste Weg.
  2. Klären Sie zuerst, welcher Weg überhaupt der Richtige ist. Berichtigung nach § 153 AO, leichtfertige Verkürzung nach § 378 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO – das muss vorher entschieden werden.
  3. Beschaffen Sie die erforderlichen Unterlagen. Erträgnisaufstellungen und Kontoauszüge, zum Beispiel, müssen von Banken beschafft werden. Das kann dauern.
  4. Prüfen Sie Ihre Zahlungsfähigkeit. Ohne fristgerechte Nachzahlung von Steuer und Zinsen gibt es keine Straffreiheit (§ 371 Abs. 3 AO).
  5. Öffnen Sie Ihre Post. Jeden Tag. Die Vier-Tage-Frist läuft ab dem Poststempel, nicht ab dem Öffnen der Post vom Finanzamt.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Weg noch offen ist, lassen Sie das prüfen, bevor eine Frist Ihre Chance zunichtemacht.

FAQ: Selbstanzeige abgeschafft?

Ist die strafbefreiende Selbstanzeige im August 2026 noch möglich?

Ja. § 371 AO gilt unverändert. Eine Selbstanzeige führt weiterhin zur Straffreiheit, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist, kein Sperrgrund eingetreten ist und Sie Steuer und Zinsen fristgerecht nachzahlen. Der Aktionsplan des Bundesfinanzministers vom 16. Juli 2026 ändert daran nichts.

Ab wann gilt das neue Recht?

Das steht noch nicht fest. Für die Selbstanzeige existiert bis heute kein Gesetzentwurf. Ohne Entwurf gibt es keinen Zeitplan, und jede Datumsangabe wäre geraten. Die letzte Verschärfung brauchte vom ersten Gesetzestext bis zum Inkrafttreten rund vier Monate.

Wird eine heute abgegebene Selbstanzeige durch ein späteres Gesetz wertlos?

Nein. Rückwirkende Verschärfungen im Strafrecht verbietet Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes. Eine nach heutigem Recht wirksame Selbstanzeige bleibt wirksam. Offen ist allein, wie der Gesetzgeber Fälle behandelt, die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht abgeschlossen sind.

Was ändert sich für Erben und für Konten im Ausland?

Rechtlich zunächst nichts. Tatsächlich steigt das Entdeckungsrisiko unabhängig von der Reform, weil Kontodaten automatisch ausgetauscht und Krypto-Dienstleister künftig melden. Für Erben gilt zusätzlich die Berichtigungspflicht nach § 153 AO – eine steuerliche Pflicht, keine Selbstanzeige.

Was kostet eine Selbstanzeige?

Sie zahlen die hinterzogene Steuer, Hinterziehungszinsen von sechs Prozent im Jahr und – oberhalb von 25.000 Euro je Tat – einen Zuschlag von 10 bis 20 Prozent nach § 398a AO. Dazu kommt das Honorar für die Aufarbeitung, das sich nach Zeitraum, Zahl der Konten und Qualität der Unterlagen richtet.

Sollte ich jetzt schnell handeln, bevor das Gesetz kommt?

Schnell ja, überstürzt nein. Eine unvollständige Selbstanzeige macht nicht straffrei und liefert dem Finanzamt zusätzlich belastendes Material. Der richtige erste Schritt ist die Prüfung, ob Ihr Weg noch offen ist – nicht das Einreichen.

Quellen

[1] Bundesministerium der Finanzen: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen, Pressemitteilung vom 16. Juli 2026. Enthält die zitierte Äußerung von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/07/2026-07-16-aktionsplan-gegen-steuerkriminalitaet.html

[2] Abgabenordnung, § 371 – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, geltende Fassung. Maßgeblicher Gesetzestext, unverändert in Kraft. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html

[3] Bundesministerium der Finanzen: Reform für einen modernen, schlagkräftigen und digitalen Zoll, Pressemitteilung vom 12. August 2026. Kabinettsbeschluss zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz; setzt Teile des Aktionsplans um, ohne die Selbstanzeige zu berühren. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-zollfinanzgerechtigkeitsgesetz.html

[4] PwC Deutschland, Blog Steuern & Recht: BMF: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt, 16. Juli 2026. Auflistung der 26 Maßnahmen einschließlich Selbstanzeige, Verbrechenstatbestand und Datenanalysezentrum. https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/255912/bmf-aktionsplan-gegen-steuer-und-finanzkriminalitaet-vorgestellt

[5] Haufe: Klingbeil plant härtere Gangart gegen Steuerhinterziehung, April 2026. Referiert die Ankündigung des Bundesfinanzministeriums, die Selbstanzeige oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur noch strafmildernd wirken zu lassen. https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/klingbeil-plant-haertere-gangart-gegen-steuerhinterziehung_168_683954.html

[6] Deloitte Tax-News: Regierungsentwurf zur strafbefreienden Selbstanzeige, 2014. Dokumentiert den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens 2014/2015 mit Referentenentwurf vom 27. August 2014, Kabinettsbeschluss vom 24. September 2014 und Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2014. https://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/regierungsentwurf-zur-strafbefreienden-selbstanzeige-gesetzes-zur-aenderung-der-abgabenordnung-und-des-einfuehrungsgesetztes-zur-abgabenordnung.html

[7] Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, § 24 – Übergangsregelung für Selbstanzeigen, die bis zum 28. April 2011 eingegangen sind. Beispiel für eine Stichtagslösung bei einer Verschärfung des § 371 AO. https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__24.html

[8] Handelsblatt-Erhebung, wiedergegeben bei Statista: Anzahl der Selbstanzeigen wegen Steuerbetrug in Deutschland 2010–2015. 39.812 Selbstanzeigen im Jahr 2014, 15.120 im Jahr 2015. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/292791/umfrage/selbstanzeigen-wegen-steuerbetrug-in-deutschland/

[9] Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht November 2025: Statistik zu Steuerstrafverfahren 2024 – 19.110 eingestellte Verfahren, davon 5.154 nach Selbstanzeigen bis 25.000 Euro. https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-5-verfolgung-von-steuerstraftaten-2024.html

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Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihre konkreten Umstände. Es gilt der ausführliche Haftungsausschluss auf birch.de.

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Über den Autor

Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Steuerstrafrecht in eigener Kanzlei. Wenn der Norddeutsche nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder Videos zum Thema dreht, joggt er entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.

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