26. September 2026
Von Stefan-Christoph Birch

Rund 40.000 Menschen gaben im Jahr 2014 in Deutschland eine Selbstanzeige ab. Ein Jahr später waren es nur noch 15.120. Im Jahr 2016 gerade mal noch 4.373.[1] Dazwischen lag der 1. Januar 2015. An diesem Tag trat die letzte Verschärfung der Selbstanzeige in Kraft.[2] Die Frage ist also: Selbstanzeige oder abwarten? Die Antwort ist klar: Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist.

Rechtsstand 23. September 2026: Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026 ist eine politische Ankündigung, kein Gesetz. § 371 AO gilt unverändert. Ein Gesetzentwurf zur Selbstanzeige liegt bis heute nicht vor. Sobald sich das ändert, aktualisiere ich diesen Beitrag.

Eine vollständige Selbstanzeige und nachgezahlte Steuern, Zinsen und etwaige Zuschläge bedeuten jetzt noch Straffreiheit. Ihr Vorgang ist damit bereits vom Tisch, bevor ein neues Gesetz überhaupt in Kraft treten kann. Wer wartet, riskiert, dass ein neues Gesetz die strafbefreiende Selbstanzeige wesentlich erschwert.

Warum die Frage „Selbstanzeige oder abwarten?” jetzt wichtig ist

Am 16. Juli 2026 stellten das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium einen Aktionsplan mit 26 Maßnahmen vor.[3] Eine davon betrifft die strafbefreiende Selbstanzeige.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil sagte dazu in der Pressekonferenz: „Wir wollen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen. Kriminelle sollen sich nicht mehr so leicht freikaufen können.”[4] Angekündigt waren erste Gesetzentwürfe für August 2026.

Heute, zwei Monate später, liegt noch kein Gesetzentwurf vor. Was der Aktionsplan tatsächlich ändert und was nicht, habe ich in einem eigenen Beitrag erklärt: Selbstanzeige abgeschafft? Was jetzt gilt – und wie lange.

Für Sie ist die Lage damit ebenso eindeutig wie unangenehm. Das aktuelle Recht gilt weiter. Das neue Recht ist noch nicht in Sicht. Niemand weiß, wie lange das noch so bleibt.

Eine Frage also bleibt: "Selbstanzeige oder abwarten"?

Was wird aus meiner Selbstanzeige, wenn das neue Gesetz kommt?

Im Strafrecht gilt der Grundsatz aus § 2 Abs. 1 StGB: „Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.” Für gesetzliche Änderungen zwischen Tat und Urteil ordnet § 2 Abs. 3 StGB an, dass das mildeste Gesetz anzuwenden ist.[5]

Wie ein künftiges Gesetz mit Fällen umgeht, die im Übergang zwischen alter und neuer Rechtslage liegen, weiß heute niemand. In vergleichbaren Fällen hat der Gesetzgeber häufig einen Stichtag ins Gesetz geschrieben, ab dem das neue Recht gilt.

Im Jahr 2015 war das schlicht der Tag des Inkrafttretens, der 1. Januar.[2] Wer vorher eine Selbstanzeige abgegeben hatte, für den galt noch das alte Recht. Für alle anderen das neue.

Eines steht dagegen fest: Wenn Sie Ihre Selbstanzeige heute vollständig erstatten, dann ist Ihr Vorgang nach Zahlung von Steuern und Zinsen erledigt. Erledigt heißt: Das Verfahren wird eingestellt und Sie bleiben straffrei.

Eine klare Antwort auf die Frage: "Selbstanzeige oder abwarten?"

Kann eine neue Regelung nicht auch günstiger ausfallen?

Das ist äußerst unwahrscheinlich.

Der Finanzminister will die Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form abschaffen”.[4] Der Aktionsplan trägt den Titel „gegen Steuer- und Finanzkriminalität” und bündelt 26 Maßnahmen, die alle in eine Richtung zeigen: mehr Entdeckung, mehr Abschreckung, weniger Ausstiegsmöglichkeiten.[3] Diskutiert werden Schwellenwerte, oberhalb derer nur noch eine Strafmilderung bliebe statt der Straffreiheit.

Was kostet das Warten, wenn kein neues Gesetz kommt?

Auch wenn Sie eine Antwort auf die Frage "Selbstanzeige oder abwarten" zunächst zurückstellen, läuft die Zeit in jedem Fall gegen Sie, aus mindestens drei Gründen:

Das Entdeckungsrisiko bleibt und steigt womöglich. Vom 30. September 2026 an übermittelt Deutschland die Kontodaten für das Meldejahr 2026 an die Partnerstaaten, und bekommt im Gegenzug Daten über deutsche Steuerpflichtige im Ausland.[6] Die Liste der Staaten, die am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, ist in der Vergangenheit stetig gewachsen.

Für Inhaber von Kryptowerten wird es gefährlich. Der Grund: Das neue Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz regelt die Meldepflichten der Krypto-Anbieter. Die müssen ab dem Jahr 2026 Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, erstmalig 2027.[7] Wer seine Gewinne aus dem Kryptohandel nicht erklärt hat, muss mit Entdeckung rechnen.

Ein Brief des Finanzamts kann das Aus für die Selbstanzeige bedeuten. Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald ein Sperrgrund eingetreten ist, etwa eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung (vgl. § 371 Abs. 2 AO). Das passiert ohne Vorwarnung und ohne Rücksicht darauf, wie weit Sie eine Selbstanzeige schon vorbereitet haben. Welche Sperrgründe es gibt, habe ich hier zusammengestellt: Sperrgründe verhindern Straffreiheit.

Eine vollständige Selbstanzeige braucht Zeit. Bankauskünfte über einen Zeitraum von zehn Jahren können mehrere Wochen dauern.

Selbstanzeige oder abwarten? Was sagen die Zahlen von 2015 über das, was jetzt kommt?

Die Folgen der letzten Verschärfung sind gut dokumentiert. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache.

Jahr

Selbstanzeigen bundesweit

2014

Rund 40.000

2015

15.120

2016

4.373

Diese Werte stammen aus einer Umfrage des Handelsblatts bei den sechzehn Finanzministerien der Länder.[1] Den Ausschlag nach oben im Jahr 2014 führten die Finanzbehörden selbst auf einen sogenannten Vorzieheffekt zurück: Menschen handelten, bevor die strengeren Regeln griffen.[1] Danach wurden deutlich weniger Selbstanzeigen erstattet.

Für den Fiskus ist das kein gutes Geschäft. Allein aus Selbstanzeigen mit Bezug zu Schweizer Konten nahmen die Länder bis Ende 2016 rund sechs Milliarden Euro ein, davon etwa 1,2 Milliarden in Nordrhein-Westfalen.[1]

Freiwillige Mitwirkung ist die billigste Form der Steuererhebung, die der Staat hat. Sie kostet keine Fahndung, keine Durchsuchung, kein Gerichtsverfahren.

Nach jeder Verschärfung des § 371 AO wurden wesentlich weniger Selbstanzeigen erstattet. Weniger Selbstanzeigen bedeuten weniger Nachzahlungen und weniger Zinsen. Die Reform rechnet sich nicht für den Staat.

Selbstanzeige oder abwarten? Was Sie jetzt tun sollten

  1. Verschaffen Sie sich Klarheit, ob ein Sperrgrund vorliegt. Gibt es ein Schreiben des Finanzamts? Ist eine Prüfung angekündigt? Das entscheidet, ob die strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.
  2. Sammeln Sie die Unterlagen, bevor Sie etwas erklären. Bankbelege, Depotauszüge, Börsenexporte bei Kryptowerten. Eine unvollständige Selbstanzeige nützt Ihnen nichts. Sie liefert der Finanzverwaltung quasi ein Geständnis.
  3. Rechnen Sie die Kosten durch. Steuern, Zinsen, gegebenenfalls der Zuschlag nach § 398a AO. Sie müssen wissen, ob Sie all das zahlen können, bevor Sie abgeben.
  4. Entscheiden Sie selbst, aber entscheiden Sie. Niemand kann Ihnen die Entscheidung abnehmen. Keine zu treffen ist die schlechteste aller Möglichkeiten.
  5. Lassen Sie Ihre Lage prüfen, bevor Fristen laufen. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular. Ein erstes Gespräch klärt meist in einer halben Stunde, ob Eile geboten ist.

FAQ: Selbstanzeige oder abwarten

Quellen

[1] Legal Tribune Online: Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen bricht ein, Beitrag vom 27. Dezember 2016. Grundlage ist eine Umfrage des Handelsblatts bei den sechzehn Länderfinanzministerien; genannt werden rund 40.000 Selbstanzeigen für 2014, 15.120 für 2015 und 4.373 für 2016 sowie Einnahmen von rund sechs Milliarden Euro aus Selbstanzeigen mit Schweiz-Bezug. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/steuerhinterziehung-zahl-selbstanzeigen-bricht-ein-reform-umfrage

[2] Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22. Dezember 2014, BGBl. I 2014 S. 2415. Verschärfung der Selbstanzeige mit Wirkung zum 1. Januar 2015. https://dejure.org/BGBl/2014/BGBl._I_S._2415

[3] Bundesministerium der Finanzen: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen, Pressemitteilung vom 16. Juli 2026. Politische Absichtserklärung mit 26 Maßnahmen, kein Gesetzentwurf. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/07/2026-07-16-aktionsplan-gegen-steuerkriminalitaet.html

[4] Bundesministerium der Finanzen: Pressekonferenz zum Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität, Textfassung vom 16. Juli 2026. Quelle des wörtlichen Zitats von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Video-Textfassungen/2026/textfassung-2026-07-16-steuekriminalitaet.html

[5] § 2 Strafgesetzbuch – Zeitliche Geltung. Absatz 1 und Absatz 3 im Wortlaut. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__2.html

[6] Bundesministerium der Finanzen: Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2026, BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026 zum Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Übermittlung der Daten für das Meldejahr 2026 zum 30. September 2026. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2026-06-08-FKAustG-finale-Staatenaustauschliste.pdf

[7] Bundeszentralamt für Steuern: DAC8 – Verfahren. Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ab dem Meldezeitraum 2026, erste Übermittlung an das BZSt im Kalenderjahr 2027, umgesetzt durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC8/Verfahren/verfahren_node.html

[8] § 371 Abgabenordnung – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html

[9] Bundesministerium der Finanzen: Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024, Monatsbericht November 2025. Amtliche Zahlen zu abgeschlossenen Strafverfahren und Mehrergebnissen der Steuerfahndung. https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-5-verfolgung-von-steuerstraftaten-2024.html

Bild © Mikhail Nilov / Pexels

Haftungsausschluss und Transparenz

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihre konkreten Umstände. Es gilt der ausführliche Haftungsausschluss auf birch.de. Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.

Über den Autor

Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht in eigener Kanzlei. Wenn der gelernte Bankkaufmann und Autor nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder neue Videos zum Thema Steuerstrafrecht dreht, joggt der Norddeutsche entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.

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