Die Steuerschätzung des Finanzamts ist nicht weit, wenn der Betriebsprüfer formelle Mängel in Ihrer Buchführung findet. Dann drohen steuerliche Mehrbelastungen. Doch es gibt Regeln, die allzu eifrigen Betriebsprüfern bei einer Steuerschätzung des Finanzamts Grenzen setzen.
„Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“ So steht es in § 162 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO).
Doch es gibt Regeln für die Steuerschätzung, die die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung einhalten muss. Zunächst gilt die in § 158 AO fixierte Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung. Es wird also erst einmal davon ausgegangen, dass Ihre Buchführung ordnungsgemäß ist.
Buchführungsmängel: Positive Vermutung nicht in jedem Fall
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn Sie als Steuerpflichtiger zum Beispiel ihre Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren (geregelt in den §§ 140 – 148 AO) nicht ausreichend erfüllt haben. Dann ist es mit der positiven Vermutung vorbei. Genauer gesagt ist dies der Fall, wenn Sie keine Auskünfte geben können, wenn Sie Auskünfte verweigern oder wenn Sie ihre Mitwirkungspflichten auf andere Weise verletzt haben.
Trotzdem gilt: Nur wenn grobe Buchführungsmängel vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Buchführung begründen und wenn diese Mängel sich nicht durch weitere Ermittlungen ausräumen lassen, darf die Finanzverwaltung von dem Ergebnis der Buchführung abweichen. Nur dann ist eine Steuerschätzung des Finanzamts überhaupt möglich.
Geschätzt wird auch, wenn Sie Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen. So steht es in § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Rolle, warum Sie die Unterlagen nicht vorlegen können. Aus welchem Grund Sie das nicht tun, ist also egal. Auch ob Sie ein Verschulden dabei trifft, ist unerheblich.
Das Finanzamt kann von Ihnen auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, um Licht in das Dunkel Ihrer steuerlichen Verhälnisse zu bringen. Kommen Sie diesem Verlangen nicht nach, ist die Steuerschätzung des Finanzamts ebenfalls die zwingende Folge.
Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchhaltung muss es sich um Mängel von einigem Gewicht handeln. Kann der Prüfer darlegen, dass die Buchführung im Ergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht richtig sein kann, darf er eine Steuerschätzung vornehmen.
Zur Steuerschätzung darf das Finanzamt indes nur dann greifen, wenn es den Sachverhalt nicht aufklären kann. Gleiches gilt, wenn eigene Ermittlungen des Finanzamts nicht möglich, unzumutbar oder ohne Erfolg geblieben sind. Die Steuerschätzung des Finanzamts ist das letzte Mittel.
Bundesfinanzhof setzt Grenzen für Steuerschätzung des Finanzamts
Betriebsprüfer gehen dabei gelegentlich allzu forsch vor, schießen nicht selten über das Ziel hinaus. Deshalb muss überprüfbar sein, ob das Ergebnis der Steuerschätzung des Finanzamts angemessen ist.
Welche Anforderungen die Steuerschätzung des Finanzamts erfüllen muss, damit diese Überprüfung überhaupt möglich ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 konkret dargelegt (BFH-Urteil vom 20.3.2017 – X R 11/16):
Danach müssen die gewonnenen Schätzungsergebnisse schlüssig, wirtschaftlich und vernünftig sein. Das bedeutet, dass das Finanzamt bei einer Steuerschätzung alle möglichen Anhaltspunkte beachten muss.
Die Stellungnahmen des Steuerpflichtigen und die an sich fehlerhafte Buchführung gehören dazu. Das Finanzamt muss im Rahmen des Zumutbaren auch den Sachverhalt ermitteln, der für die Besteuerung maßgeblich ist.
Auf der anderen Seite soll sich im Rahmen der Steuerschätzung durch das Finanzamt aber auch auswirken, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Deshalb kann das Finanzamt bei einer Steuerschätzung einen Sicherheitszuschlag ansetzen.
Wenn das Finanzamt zum Sicherheitszuschlag greift, müsse dieser in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen. Die Steuerschätzung des Finanzamts soll der Wahrheit möglichst nahe kommen.
Steuerschätzung des Finanzamts muss überprüfbar sein
Steuerschätzungen des Finanzamts bieten häufig Angriffspunkte. Deshalb sollten Sie als Steuerpflichtige die Steuerschätzung des Finanzamts auf jeden Fall genau unter die Lupe nehmen. Gegen ungerechtfertigte Maßnahmen können und sollten Sie sich wehren.
Damit Sie dazu auch in der Lage sind, muss das Finanzamt Ihnen alle Daten einschließlich der Rechenwege herausgeben. Dies sei rechtsstaatlich geboten, wie der BFH in einem Urteil aus dem Jahre 2015 ausdrücklich betont hat (BFH-Urteil vom 25.3.2015 - X R 20/13).
Führt die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu keinem angemessenen Ergebnis, muss die Angelegenheit notfalls vor dem Finanzgericht geklärt werden.
FAQ: Steuerschätzung des Finanzamts
Wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, darf die Finanzbehörde nach den Regeln der Abgabenordnung eine Steuerschätzung vornehmen und dabei alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung bedeutsam sind.
Ja. Zunächst wird nach § 158 AO vermutet, dass die Buchführung sachlich richtig ist. Das Finanzamt geht also nicht automatisch davon aus, dass alles falsch ist.
Die Vermutung der Richtigkeit gilt nicht mehr, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht ausreichend erfüllen, etwa wenn Sie keine Auskünfte geben können, Auskünfte verweigern oder Ihre Mitwirkungspflichten anderweitig verletzen.
Nein. Eine Steuerschätzung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn grobe Buchführungsmängel vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit begründen und sich diese Mängel nicht durch weitere Ermittlungen klären lassen.
Auch dann kann es zu einer Steuerschätzung durch das Finanzamt kommen. Es spielt keine Rolle, warum Sie die Unterlagen nicht vorlegen können; auch auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Ja. Wenn das Finanzamt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt, um steuerliche Unklarheiten aufzuklären, und Sie kommen dem nicht nach, kann das Finanzamt die Steuern schätzen.
Die Steuerschätzung muss schlüssig, wirtschaftlich und vernünftig sein. Das bedeutet: Das Finanzamt muss alle relevanten Anhaltspunkte beachten und den Sachverhalt wenigstens teilweise im Rahmen des Zumutbaren ermitteln.
Ja. Insbesondere müssen die Stellungnahmen des Steuerpflichtigen, also von Ihnen, einbezogen werden – und zwar auch dann, wenn die Buchführung an sich fehlerhaft ist.
Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuerschätzung einen Sicherheitszuschlag erheben, wenn Sie Mitwirkungspflichten verletzt haben. Dabei muss der Sicherheitszuschlag aber in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen.
Sie sollten die Steuerschätzung des Finanzamts genau prüfen, insbesondere ob die Rechenwege und Daten vollständig herausgegeben wurden. Wenn die Streitigkeit im Einspruchsverfahren nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, kann das Finanzgericht entscheiden.
Bild © David Nassim / fizz foto:graphy

Über den Autor
Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Steuerstrafrecht in eigener Kanzlei. Wenn der Norddeutsche nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder Videos zum Thema dreht, joggt er entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.