30. Oktober 2026
Von Stefan-Christoph Birch

Sie haben Fehler bei der Steuererklärung zu spät bemerkt? Eine „schwarze Kasse“ geerbt? Die Verrechnungspreise sind falsch? Mit einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO bringen Sie das in Ordnung.

Und Sie verhindern, dass aus dem alten Fehler eine neue Steuerhinterziehung wird, nämlich Ihre eigene. Das klappt aber nur, wenn Sie schnell sind. In diesem Artikel erfahren Sie, was zu tun ist.

Rechtsstand 30. Oktober 2026:
Die Pflicht zur Berichtigungserklärung nach § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) gilt unverändert.[1] Auch die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) gilt weiter, ihre Abschaffung „in ihrer heutigen Form“ ist bisher nur angekündigt, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.[2] Sobald sich das ändert, aktualisiere ich diesen Beitrag.

Ihr neuer Job bei einem Mittelständler mit Niederlassungen im europäischen Ausland, Abteilung Finanzen und Steuern, ist noch keine zwei Wochen alt. Engagiert, gewissenhaft und zuverlässig wie Sie sind, fällt Ihnen schnell auf, dass mit den Verrechnungspreisen etwas nicht stimmt. Das sind die Preise, die sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe gegenseitig für Waren und Leistungen berechnen.

Sie schauen genauer hin und erkennen: Ihr neuer Arbeitgeber könnte in der Vergangenheit falsche Steuererklärungen abgegeben haben. Das Tagesgeschäft ist hektisch und das Budget für die wichtige Verkaufsmesse steht an. Da müssen die Verrechnungspreise erst einmal warten. Dies ist vielleicht die erste schwerwiegende Fehlentscheidung in Ihrem neuen Job – mit unter Umständen dramatischen Konsequenzen.

Davon handelt dieser Artikel.

Berichtigungserklärung nach § 153 AO: Warum ist das gerade jetzt wichtig?

Am 16. Juli 2026 haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt.[3] Darin kündigen sie an, die strafbefreiende Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ abzuschaffen.[2] Was der Aktionsplan bedeutet und was nicht, habe ich hier erklärt: Selbstanzeige abgeschafft? Was jetzt gilt – und wie lange.

Die Pflicht, einen erkannten Fehler zu berichtigen, gilt unabhängig davon weiter. Genau darin sieht die Bundessteuerberaterkammer ein Problem, sollte die Selbstanzeige fallen.

In ihrer Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium vom 2. Oktober 2026 weist sie auf Folgendes hin: Ob ein Fehler auf einem Versehen, auf Leichtfertigkeit oder auf Vorsatz beruht, lässt sich oft erst nach gründlicher Aufarbeitung klären.[2] Die Anzeige aber muss unverzüglich kommen.

Seit 2025 gilt zudem eine erweiterte Pflicht nach einer Betriebsprüfung. Was der Prüfer beanstandet hat, müssen Sie auch in den nicht geprüften Erklärungen korrigieren, sobald der geänderte Bescheid unanfechtbar ist, also nicht mehr mit dem Einspruch angreifbar (§ 153 Abs. 4 AO).[4]

Für Sie als Steuerberater heißt das: Die Frage „Berichtigung oder Selbstanzeige?“ wird häufiger auf Ihrem Tisch landen. Und eine falsche Antwort wird teurer, falls die Selbstanzeige tatsächlich fällt.

Wann muss ich eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO abgeben?

Wer nachträglich vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung falsch ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, muss dies „unverzüglich“ (also ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen und korrigieren. So steht es in § 153 Abgabenordnung (AO) unter der Überschrift „Berichtigung von Erklärungen“.[1]

Das gilt nicht nur für die Steuererklärung selbst, sondern für jede Erklärung, die Ihre Steuer beeinflusst. Dazu zählen etwa eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen.[5]

Was heißt das nun im Einzelnen?

  • Sie erkennen den Fehler erst nachträglich. Sie dürfen also nicht bereits bei Abgabe der Steuererklärung davon gewusst haben. Denn dann liegt eventuell schon eine Steuerhinterziehung vor. Erkennen heißt: Sie wissen es. Dass Sie den Fehler hätten bemerken können, reicht nicht.[5] Sie aber haben den Fehler erst nachträglich erkannt, schließlich sind Sie ja neu im Unternehmen.
  • Durch den Fehler wurde zu wenig Steuer festgesetzt oder eine zu geringe Festsetzung droht. Juristen sprechen von einer Verkürzung: Das Finanzamt setzt weniger Steuer fest, als Sie tatsächlich schulden. Das kann an zu niedrig erklärten Einnahmen liegen, aber auch an zu hoch angesetzten Ausgaben.
  • Die Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Das ist der Zeitraum, in dem das Finanzamt eine Steuer festsetzen oder einen Bescheid ändern darf. Er beträgt in der Regel vier Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie die Erklärung abgegeben haben (§§ 169, 170 AO).[5] Wurde leichtfertig zu wenig erklärt, sind es fünf Jahre, bei Hinterziehung zehn. Die betreffenden Steuerbescheide müssen also noch geändert oder aufgehoben werden können.

Wenn Sie den Fehler mitgeteilt und inhaltlich berichtigt haben, korrigiert das Finanzamt die ursprüngliche Steuerfestsetzung und erlässt einen geänderten Steuerbescheid. Es kommt also zu einer „Nachversteuerung“ (Finanzamtssprache). Liegt der betreffende Veranlagungszeitraum (bei der Einkommensteuer das Kalenderjahr) mehr als 15 Monate zurück, kommen Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent im Monat hinzu, also 1,8 Prozent im Jahr (§§ 233a, 238 AO).[7]

Wer muss die Berichtigungserklärung nach § 153 AO abgeben – Geschäftsführer, Mitarbeiter, Steuerberater, Erben?

Zunächst einmal grundsätzlich: Verpflichtet ist der Steuerpflichtige, für den die Erklärung abgegeben wurde. In Ihrem Fall ist das Ihr Arbeitgeber.[5]

Das gilt auch für Geschäftsführer und Vorstände, also die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens (§ 34 AO). Stellen sie fest, dass Erklärungen aus der Zeit vor ihrem Amtsantritt falsch sind, müssen sie handeln – und zwar sofort. Dasselbe trifft jeden, der wie ein Geschäftsführer über das Unternehmen verfügt (§ 35 AO).[8]

Und was gilt für Sie, neu in der Steuerabteilung? Sie selbst trifft die Pflicht aus § 153 AO zwar nicht. Ihr Risiko liegt aber in der nächsten Erklärung. Wer sie mit dem bekannten Fehler erstellt, macht sich unter Umständen selbst strafbar, auch wenn er nicht der Steuerpflichtige ist.[9] Informieren Sie deshalb die Geschäftsführung schriftlich.

Ähnlich liegt es, wenn Sie als Steuerberater die falsche Erklärung erstellt haben. Zur Berichtigung sind Sie selbst nicht verpflichtet, verpflichtet bleibt Ihr Mandant.5,10 Sie müssen ihn aber auf seine Pflicht hinweisen und das schriftlich festhalten. Gegen seinen Willen dürfen Sie wegen Ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht berichtigen.[11]

Lehnt Ihr Mandant ab, wird es für Sie ernst. An Folgeerklärungen, die den bekannten Fehler fortschreiben, dürfen Sie nicht mitwirken. Sonst droht Ihnen der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Notfalls müssen Sie deshalb das Mandat niederlegen.[11]

Erben aufgepasst: Berichtigungserklärung nach § 153 AO erforderlich?

Erben, die bei der Sichtung des Nachlasses plötzlich feststellen, dass es der Erblasser mit der Steuerehrlichkeit nicht ganz so genau genommen hatte, müssen handeln. Sie müssen nicht nur die Erbschaft binnen drei Monaten vollständig beim Finanzamt anzeigen, auch mit dem Geld, das bisher niemand versteuert hat (§ 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs).[12]

Auch die Einkommensteuererklärungen, die der Erblasser zu Lebzeiten abgegeben hat, müssen Sie korrigieren, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können. Als Erbe treten Sie nämlich in seine Pflichten ein (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO).[1] Hat er Steuern hinterzogen, reicht das zehn Jahre zurück.

Gerade bei Erbschaften ist die Versuchung manchmal groß, die Dinge auf sich beruhen zu lassen, denn bisher ging ja alles gut. Doch auf das Prinzip Hoffnung sollten Sie sich keinesfalls verlassen. Kennen Sie den Fehler und schweigen trotzdem, begehen Sie selbst eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, so der Bundesfinanzhof.[13]

Wie schnell muss die Berichtigungserklärung nach § 153 AO beim Finanzamt sein?

Das Gesetz unterscheidet zwischen Anzeigepflicht einerseits und Berichtigungspflicht andererseits. Sie müssen also in etwa schreiben: „Da ist etwas vergessen worden“ und „So ist es richtig“, entweder in einem oder in zwei Briefen.

  • Die Anzeige, dass in der Steuererklärung etwas falsch ist oder fehlt, muss unverzüglich erfolgen. Wie viel Zeit genau vom Erkennen des Fehlers bis zur Anzeige bei der Finanzverwaltung bleibt, ist nicht genau festgelegt. Es sollen zwei bis vier Wochen sein, bei einfachen steuerlichen Sachverhalten auch eine kürzere Zeitspanne.[14] Zeit, den Fehler zu prüfen und sich beraten zu lassen, haben Sie also. Aber das müssen Sie auch tun.
  • Für die Richtigstellung oder die Korrektur des Fehlers nach bereits erfolgter Anzeige haben Sie etwas mehr Zeit, wenn nicht beides in einem Schritt möglich ist. Der „neue“ Sachverhalt muss nicht unverzüglich erklärt werden, sondern in „angemessener Zeit“, wie es heißt.[5] Es bleibt also etwas Luft für die Aufbereitung der Unterlagen. Schreiben Sie in die Anzeige, warum Sie noch Zeit brauchen. Das Finanzamt setzt Ihnen dann eine Frist.

Dennoch sollten Sie sofort handeln und die Situation mit fachkundiger Hilfe bereinigen. Wenn Sie hier zu viel Zeit ins Land gehen lassen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auch zunächst schätzen (§ 162 AO, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen).[15] Dann sind die neuen Zahlen zwar erst einmal in der Welt.

Gegen den Schätzungsbescheid können Sie aber Einspruch erheben und die richtigen Zahlen nachreichen. Dafür haben Sie nur einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO, Einspruchsfrist). Ein Bescheid, den das Finanzamt mit der Post schickt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).[16]

Berichtigungserklärung nach § 153 AO oder Selbstanzeige: Wo verläuft die Grenze?

Ob Ihnen nach der Berichtigung Strafe oder Bußgeld droht, hängt davon ab, wie der Fehler entstanden ist:

  1. Ein Versehen ist weder strafbar noch mit Bußgeld bedroht. Gemeint ist ein ein einfacher, fahrlässiger Fehler. Berichtigen müssen Sie trotzdem.[5]
  2. Leichtfertigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit. Leichtfertig handelt, wer grob fahrlässig ist. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 378 AO, Leichtfertige Steuerverkürzung). Ihre Berichtigung wirkt hier als bußgeldbefreiende Selbstanzeige, wenn sie kommt, bevor Ihnen ein Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben wurde, und wenn Sie die Steuer innerhalb der gesetzten Frist nachzahlen (§ 378 Abs. 3 AO).[17]
  3. Vorsatz ist Steuerhinterziehung. Wussten Sie bei der Abgabe, dass die Erklärung falsch ist, liegt in aller Regel eine Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO, Steuerhinterziehung). Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit führt dann nur über eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO).[18] Wann sie nicht mehr hilft und was über 25.000 Euro gilt, habe ich hier erklärt: Selbstanzeige: Sperrgründe verhindern Straffreiheit.

Dazwischen liegt ein Fall, den viele übersehen. Hielten Sie den Fehler schon bei der Abgabe für möglich und haben ihn in Kauf genommen, müssen Sie nach dem späteren sicheren Erkennen ebenfalls berichtigen, so der BGH.[19] Juristen nennen das bedingten Vorsatz. Vor Strafe schützt Sie dann aber nur eine vollständige Selbstanzeige.

Wer den Fehler erkannt hat und schweigt, begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Für die betroffenen Jahre verlängert sich die Festsetzungsfrist dann auf zehn Jahre.[5]

Eine Berichtigung allein ist jedoch kein Grund für ein Strafverfahren. Das Finanzamt darf nicht schon aus der Höhe der Nachzahlung oder der Zahl der Berichtigungen auf Vorsatz schließen. Ein innerbetriebliches Kontrollsystem, also feste Abläufe, die Steuerfehler verhindern und aufdecken sollen, kann sogar gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit sprechen.[5]

Bleiben Zweifel, wie der Fehler entstanden ist, sollten Sie die Berichtigung so abfassen, dass sie auch als Selbstanzeige trägt. So verfahren manche Berater schon heute.[2] Sie muss dann vollständig sein und für die betreffende Steuerart mindestens die letzten zehn Kalenderjahre erfassen (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO).[18]

Was wird aus der Berichtigung, wenn die Selbstanzeige fällt?

Das Bundesfinanzministerium begründet seinen Plan so: „Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet.“[3] Das ist das stärkste Argument der Gegenseite, und für den Hinterzieher, der sich erst offenbart, wenn ihm die Entdeckung droht, mag es zutreffen.

Die Berichtigungspflicht trifft aber andere Menschen. Die neue Kollegin in der Steuerabteilung, die den Fehler ihres Vorgängers findet. Die Erbin, die im Nachlass auf ein Konto stößt, von dem sie nichts wusste. Den Handwerksbetrieb ohne eigene Steuerabteilung, dessen Buchhaltung einen Fehler jahrelang wiederholt hat.

Sie alle müssen den Fehler unverzüglich melden, oft bevor feststeht, ob er ein Versehen war. Der BGH hat 2009 gerade mit der Selbstanzeige begründet, warum diese Pflicht niemanden unzumutbar zwingt, sich selbst zu belasten. Durch eine Selbstanzeige könne der Steuerpflichtige regelmäßig Straffreiheit erlangen, er befinde sich dann „nicht in einer unauflösbaren Konfliktlage“.[19]

Fällt die Selbstanzeige, fällt diese Begründung mit ihr. Deshalb ist die Forderung der Bundessteuerberaterkammer richtig, das Verhältnis von Berichtigung und Selbstanzeige im Gesetz zu klären, bevor der Gesetzgeber die Selbstanzeige antastet.[2] Sonst werden manche den Fehler lieber ignorieren und ihn nicht melden.

Was Sie jetzt tun sollten in Sachen Berichtigungserklärung nach § 153 AO

Haben Sie gemerkt, dass Ihnen unbeabsichtigt etwas durchgerutscht ist und Sie so versehentlich Einkünfte nicht erklärt oder Ausgaben zu hoch angesetzt haben, müssen Sie dies mit einer Berichtigungserklärung korrigieren – und zwar rasch.

  1. Halten Sie fest, wann und wie Sie den Fehler erkannt haben. Notieren Sie das Datum, den Fehler, die Jahre und die Steuerarten. Ab diesem Tag läuft die Zeit.
  2. Melden Sie den Fehler intern sofort weiter. Als Mitarbeiter an die Geschäftsführung, als Steuerberater an Ihren Mandanten, jeweils schriftlich.
  3. Klären Sie, wie der Fehler entstanden ist. Versehen, Leichtfertigkeit oder Vorsatz entscheiden darüber, ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige nötig ist.
  4. Zeigen Sie den Fehler dem Finanzamt an, auch wenn die Zahlen noch fehlen. Begründen Sie, warum Sie für die Richtigstellung noch Zeit brauchen.
  5. Lassen Sie prüfen, bevor Sie etwas abgeben. Melden Sie sich unter dieser Nummer 040 / 32 89 07 38 oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular.

FAQ: Berichtigungserklärung nach § 153 AO

Was ist eine steuerliche Berichtigungserklärung nach § 153 AO?

Mit einer Berichtigungserklärung teilen Sie dem Finanzamt mit, dass eine abgegebene Erklärung falsch oder unvollständig ist, und liefern die richtigen Angaben nach. Sie sind dazu verpflichtet, wenn Sie den Fehler nachträglich erkennen und dadurch zu wenig Steuer festgesetzt wurde oder werden kann. Die Pflicht besteht, bis die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Wieviel Zeit habe ich für eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO?

Die Anzeige des Fehlers muss unverzüglich kommen, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Die richtigen Zahlen dürfen Sie in angemessener Frist nachreichen, wenn Sie Zeit für die Aufbereitung brauchen.

Muss ich als Steuerberater die Erklärung meines Mandanten berichtigen?

Nein. Verpflichtet ist nur der Steuerpflichtige, bei Unternehmen handeln die Geschäftsführer. Sie müssen Ihren Mandanten aber auf seine Pflicht hinweisen und dürfen an Folgeerklärungen mit dem bekannten Fehler nicht mitwirken.

Muss ein Erbe die Steuererklärungen des Verstorbenen berichtigen?

Ja. Der Erbe tritt in die Pflichten des Erblassers ein, solange die Festsetzungsfrist läuft. Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, sind das zehn Jahre. Schweigt der Erbe, obwohl er den Fehler kennt, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Was passiert, wenn ich einen erkannten Fehler nicht berichtige?

Dann begehen Sie eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, und es fallen Hinterziehungszinsen an. Das gilt auch, wenn der ursprüngliche Fehler ein bloßes Versehen war.

Wann reicht eine Berichtigung nicht aus?

Wenn Sie den Fehler schon bei der Abgabe kannten oder ihn für möglich hielten und in Kauf nahmen. Dann schützt Sie nur eine vollständige strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Bei grober Fahrlässigkeit wirkt die Berichtigung dagegen bußgeldbefreiend.

Quellen

[1] § 153 Abgabenordnung – Berichtigung von Erklärungen, geltende Fassung. Absatz 4 eingefügt durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730). https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html

[2] Bundessteuerberaterkammer: Stellungnahme zum Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität, Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen vom 2. Oktober 2026. Bedenken gegen die angekündigte Abschaffung der Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“, Ausführungen zum Verhältnis von § 153 und § 371 AO. https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2026-42_2026-10-02_Stellungnahme_Aktionsplan_gegen_Steuer-_u._Finanzkriminalitaet.pdf. Einordnung: Haufe, Stellungnahme zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige, 6. Oktober 2026. https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/abschaffung-der-strafbefreienden-selbstanzeige_168_699748.html

[3] Bundesministerium der Finanzen: Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen, Pressemitteilung vom 16. Juli 2026. Enthält die Begründung mit den „falschen Anreizen“. Politische Absichtserklärung, kein Gesetzentwurf. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/07/2026-07-16-aktionsplan-gegen-steuerkriminalitaet.html

[4] Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – Anwendung von § 153 Abs. 4 AO auf Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, und auf ältere Jahre bei Prüfungsanordnung nach diesem Tag. https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__37.html. Einordnung: Flick Gocke Schaumburg, Anzeigepflicht bei BP-Feststellungen – § 153 Abs. 4 AO n.F. https://www.fgs.de/news-and-insights/blog/detail/anzeigepflicht-bei-bp-feststellungen-153-abs-4-ao-nf

[5] Bundesministerium der Finanzen: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153, eingefügt durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 (IV A 3 – S 0324/15/10001). Verwaltungsanweisung, bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte. Nr. 2.4 (Erkennen), Nr. 2.5 und 2.6 (Anfangsverdacht, Kontrollsystem), Nr. 2.8 (Versehen), Nr. 3 (Umfang), Nr. 4 (Verpflichtete), Nr. 5 (Zeitpunkt, Unterlassen). Textfassung: https://www.steuerschroeder.de/Berichtigung-Steuererklaerung-AEAO-153-AO.pdf

[6] §§ 169 und 170 Abgabenordnung – Festsetzungsfrist, Beginn der Festsetzungsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html

[7] § 233a Abgabenordnung – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (Zinslauf nach 15 Monaten), § 238 Abs. 1a AO – 0,15 Prozent je Monat seit dem 1. Januar 2019. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html

[8] § 34 Abgabenordnung – Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter, § 35 AO – Pflichten des Verfügungsberechtigten. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__34.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__35.html

[9] Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17. Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun kann auch sein, wen selbst keine steuerlichen Pflichten treffen. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/17/1-198-17.pdf

[10] Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 412/95, wistra 1996, 184. Keine eigene Berichtigungspflicht des Steuerberaters. Wiedergegeben nach Müller/Fischer, Ausgewählte Fragen zur Berichtigungspflicht nach § 153 AO, DStZ 2005, 25. Sekundärquelle, Entscheidung nicht im Original eingesehen. https://muellerfischer.de/pdf/publikationen/Nr._24_Ausgewahlte_Fragen_zur_Berichtigungspflicht_nach_P_153_AO.pdf

[11] Deutschendorf, Rico: Mandant ignoriert die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO, was bedeutet das für den Berater?, Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2019, 203. Hinweispflicht, Verschwiegenheit, keine Mitwirkung an Folgeerklärungen. https://www.iww.de/pstr/leserforum/der-steuerberater-fragt-der-strafverteidiger-antwortet-mandant-ignoriert-die-berichtigungspflicht-gemaess-153-ao-was-bedeutet-das-fuer-den-berater-f122453

[12] § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html

[13] Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2022 – VIII R 26/19. Der Erbe, der die Berichtigung unterlässt, begeht selbst eine Steuerhinterziehung; die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange er verfolgt werden kann (§ 171 Abs. 7 AO). https://www.haufe.de/id/entscheidung/bfh-urteil-vom-21062022-viii-r-2619-veroeffentlicht-am-10112022-HI15410812.html

[14] Gesetz und Anwendungserlass nennen keine Frist in Wochen.

[15] § 162 Abgabenordnung – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__162.html

[16] § 355 Abgabenordnung – Einspruchsfrist, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__355.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html

[17] § 378 Abgabenordnung – Leichtfertige Steuerverkürzung. Geldbuße bis 50.000 Euro, Absatz 3: bußgeldbefreiende Berichtigung. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html

[18] § 370 Abgabenordnung – Steuerhinterziehung, § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (Absatz 1 Satz 2: mindestens die letzten zehn Kalenderjahre). https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html

[19] Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, BGHSt 53, 210. Berichtigungspflicht auch bei bedingtem Vorsatz im Zeitpunkt der Abgabe; Verhältnis zum Schutz vor Selbstbelastung. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/08/1-479-08.pdf

Bild © David Nassim / fizz foto:graphy

Erstmals veröffentlicht am 15. Januar 2022.

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Dieser Beitrag ist allgemeine Information und wurde mit großer Sorgfalt und Unterstützung von KI erstellt. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihre konkreten Umstände. Es gilt der ausführliche Haftungsausschluss auf https://birch.de.

Über den Autor

Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht in eigener Kanzlei. Wenn der gelernte Bankkaufmann und Autor nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder neue Videos zum Thema Steuerstrafrecht dreht, joggt der Norddeutsche entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.

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