Sie haben Fehler bei der Steuererklärung zu spät bemerkt? Eine 'schwarze Kasse' geerbt? Die Verrechnungspreise sind falsch? Bußgelder und Strafen können Sie mit einer steuerlichen 'Berichtigungserklärung' beim Finanzamt vielleicht verhindern – wenn Sie schnell sind.

Ihr neuer Job bei einem Mittelständler mit Niederlassungen im europäischen Ausland, Abteilung Finanzen und Steuern, ist noch keine zwei Wochen alt. Engagiert, gewissenhaft und zuverlässig wie Sie sind fällt Ihnen schnell auf, dass mit den Verrechnungspreisen etwas nicht stimmt.

Sie schauen genauer hin und erkennen: Ihr neuer Arbeitgeber könnte in der Vergangenheit falsche Steuererklärungen abgegeben haben. Das Tagesgeschäft ist hektisch und das Budget für die wichtige Verkaufsmesse steht an. Da müssen die Verrechnungspreise erstmal warten. Dies ist vielleicht die erste schwerwiegende Fehlentscheidung in Ihrem neuen Job – mit unter Umständen dramatischen Konsequenzen.

Erkannte Fehler sofort berichtigen

Wer nachträglich vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung falsch ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, muss dies "unverzüglich" (also ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen und korrigieren. So steht es in § 153 Abgabenordnung (AO).

Das gilt auch für Verantwortliche in Unternehmen, die für Steuern und Finanzen zuständig sind. Wenn sie plötzlich feststellen, dass die vor ihrer Zeit abgegebenen Steuererklärungen falsch sind oder falsch sein könnten, müssen Sie handeln – und zwar sofort – und die Sache anzeigen und berichtigen. Was heißt das nun im Einzelnen?

Voraussetzungen für eine steuerliche Berichtigungserklärung

  • Der Steuerpflichtige bzw. Verantwortliche für diesen Bereich erkennt den Fehler erst nachträglich. Er oder sie darf also nicht bereits bei Abgabe der Steuererklärung davon gewusst haben. Denn dann liegt eventuell schon eine Steuerhinterziehung vor. (Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit führt dann nur über eine Selbstanzeige beim Finanzamt. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag.) Sie aber haben den Fehler erst nachträglich erkannt, schließlich sind Sie ja neu im Unternehmen.
  • Die Festsetzungsfrist darf noch nicht abgelaufen sein. Die betreffenden Steuerbescheide müssen also noch geändert oder aufgehoben werden können.

Was Sie tun müssen – und wann

Das Gesetz unterscheidet zwischen Anzeigepflicht einerseits und Berichtigungspflicht andererseits. Sie müssen also in etwa schreiben: "Da ist etwas vergessen worden" und "so ist es richtig", entweder in einem oder in zwei Briefen.

  • Die Anzeige, dass in der Steuererklärung etwas falsch ist oder fehlt, muss unverzüglich erfolgen. Wieviel Zeit genau bleibt vom Erkennen des Fehlers und bis zur Anzeige bei der Finanzverwaltung, ist nicht genau festgelegt. Es sollen zwei bis vier Wochen sein, bei einfachen steuerlichen Sachverhalten auch eine kürzere Zeitspanne.
  • Für die Richtigstellung bzw. die Korrektur des Fehlers nach bereits erfolgter Anzeige (wenn nicht Beides in einem Schritt möglich ist), haben Sie etwas mehr Zeit. Der „neue" Sachverhalt muss nicht unverzüglich erklärt werden, sondern in „angemessener Zeit“, wie es heißt. Es bleibt also etwas Luft für die Aufbereitung der Unterlagen.
    Dennoch sollten sofort handeln und die Situation mit fachkundiger Hilfe bereinigen. Wenn Sie hier zu viel Zeit ins Land gehen lassen, kann das Finanzamt die Besteuerungs-grundlagen auch zunächst schätzen. Dann sind die neuen Zahlen zwar erstmal in der Welt. Sie können die fehlenden Informationen im Einspruchsverfahren aber immer noch nachreichen bzw. richtigstellen.

Wenn Sie den Fehler mitgeteilt und inhaltlich berichtigt haben, wird die ursprüngliche Steuerfestsetzung vom Finanzamt korrigiert. Ein geänderter Steuerbescheid wird erlassen. Es kommt also zu einer "Nachversteuerung" (Finanzamtssprache). Eventuell werden Nachzahlungszinsen festgesetzt.

Erben aufgepasst - Berichtigungserklärung erforderlich?

Erben, die bei der Sichtung des Nachlasses plötzlich feststellen, dass es der Erblasser mit der Steuerehrlichkeit nicht ganz so genau genommen hatte, müssen handeln. Sie müssen nicht nur eine Erbschaftsteuererklärung abgeben, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt.

Die Einkommensteuererklärungen des Erblassers, die er zu Lebzeiten abgegeben hat, müssen auch korrigiert werden, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können. Gerade bei Erbschaften ist die Versuchung manchmal groß, die Dinge auf sich beruhen zu lassen, denn bisher ging ja alles gut. Doch auf dieses Prinzip Hoffnung sollten Sie sich keinesfalls verlassen.

Kurzum: Wer merkt, dass ihm (oder ihr) unbeabsichtigt etwas durchgerutscht ist und so versehentlich Einkünfte verschwiegen wurden, muss dies mit einer 'Berichtigungserklärung' korrigieren – und zwar rasch.

Bild © Pixabay

Über den Autor

Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Steuerstrafrecht in eigener Kanzlei. Wenn der Norddeutsche nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder Videos zum Thema dreht, joggt er entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.

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