Bei steuerlichen Verfehlungen ist die Selbstanzeige oft der letzte Ausweg, um ein Bußgeld oder eine Strafe zu verhindern. Das klappt aber nur, wenn keine "Sperrgründe" vorliegen, die erfolgreiche Selbstanzeigen verhindern und den Weg in die Straffreiheit versperren.
Ihnen wird ziemlich mulmig, weil auf dem Schreibtisch bereits ein Brief vom Finanzamt liegt und eine steuerliche Außenprüfung ansteht?
Oder halten Sie bereits ein Schreiben in den zittrigen Händen, mit dem Ihnen soeben die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist?
Es verschlägt Ihnen kurz die Sprache, weil bereits ein Amtsträger der Finanzverwaltung vor der Tür steht? Der würde gerne eine sogenannte „Umsatzsteuer-Nachschau“ vornehmen und noch einmal einen Blick in Ihre Buchhaltung werfen.
Straffrei durch steuerstrafrechtliche Selbstanzeige? Fehlanzeige!
Alles nicht so schön, was Ihnen in diesem Moment durch den Kopf geht und Ihr Herz schneller schlagen lässt.
Fakt ist jedenfalls, dass bei diesen schweißtreibenden Szenarien eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Warum? Weil es im Steuerstrafrecht gesetzliche Sperrgründe gibt. Liegen siie vor, ist der Weg in die Selbstanzeige versperrt.
Vorbei ist es übrigens auch mit der durch die Selbstanzeige angepeilten Straffreiheit, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige – ja, das sind Sie – dies wusste oder wenn Sie bei „verständiger Sachlage" damit rechnen mussten.
Selbstanzeige führt nicht immer zur Straffreiheit
Schließlich ist der „automatische“ Weg in die steuerstrafrechtliche Straffreiheit versperrt, wenn der hinterzogene Steuerbetrag 25.000,00 Euro je Tat übersteigt.
Sie können Ihren Kopf jetzt nur aus der Schlinge der Strafbarkeit ziehen und doch noch straffrei ausgehen, wenn Sie einen Zuschlag zahlen. Der Zuschlag richtet sich nach der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags.
Genauer gesagt, werden zwischen 10% bis maximal 20% der hinterzogenen Steuern als Zuschlag fällig, abhängig von der Höhe des jeweils hinterzogenen Steuerbetrages.
Mit etwas Milde rechnen
Kann die Selbstanzeige keine Wirksamkeit entfalten, weil einer der Sperrgründe vorliegt, dann müssen Sie das Straf- oder Bußgeldverfahren über sich ergehen lassen. Das – gescheiterte – Bemühen, die steuerlichen Angelegenheiten durch eine Selbstanzeige grade zu rücken, wirkt sich nur noch im Rahmen der Strafzumessung aus.
Mit anderen Worten: Wenn Sie die Karten offen auf den Tisch legen, können Sie vielleicht mit etwas Milde rechnen.
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