Als der Staat den Bürgern Steuererleichterungen wegen der Corona-Pandemie versprach, haben viele Unternehmer und Soloselbständige schnell zugegriffen. Wer glaubte, von der Pandemie unmittelbar betroffen zu sein, konnte Steuererleichterungen wegen Corona in Anspruch nehmen.

Vor allem Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer wurden gestellt. Wegen der Masse der Anträge waren die Finanzämter nicht in der Lage, jeden Antrag genau zu prüfen. Nachfragen unterblieben. Nachweise/Unterlagen zur Präzisierung wurden in aller Regel nicht angefordert. Die Finanzämter gewährten generös Steuererleichterungen.

Steuerstrafrechtliche Risiken

Doch der warme Regen kann schnell zur kalten Dusche werden. Kaum jemand dachte daran, dass mit der Antragstellung steuerstrafrechtliche Risiken verbunden sein können. Entsprechende Hinweise in den Formularen wurden gerne mal übersehen.

Diese Sorglosigkeit kann jetzt zur Gefahr werden. Denn die Betriebsprüfung oder gar die Steuerfahndung werden sich die Anträge genau ansehen. Sollten die Angaben hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers durch die COVID-19-Pandemie unzutreffend oder unvollständig sein, ist schnell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Kurzum: Wurden Steuererleichterungen wegen Corona auf der Basis unvollständiger Anträge gewährt, droht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Denn wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder auch nur zu niedrige Vorauszahlungen leistet, macht sich strafbar. So steht es in § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung AO.

Corona-Anträge jetzt überprüfen

Noch ist es nicht zu spät: Die Gefahr kann gebannt oder wenigstens der Schaden begrenzt werden. Betroffene sollten die Anträge noch einmal genau überprüfen. Stellt sich dabei jetzt, also nachträglich, heraus, dass die Angaben zur unmittelbaren Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie bei der Antragstellung unvollständig oder fehlerhaft waren und das Finanzamt deshalb zu Unrecht Steuererleichterungen gewährt hat, können Sie noch reagieren.

Mit Hilfe einer Berichtigungserklärung (vgl. § 153 AO) korrigieren Sie die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben. Dies müssen Sie gegenüber dem Finanzamt unverzüglich klarstellen, nachdem Sie erkannt haben, dass Ihr Antrag nicht korrekt war. Tun Sie dies nicht, begehen Sie eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Bild © David Nassim / fizz foto:graphy

Über den Autor

Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Steuerstrafrecht in eigener Kanzlei. Wenn der Norddeutsche nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder Videos zum Thema dreht, joggt er entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.

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