Findet der Betriebsprüfer Ihres Finanzamts formelle Mängel in der Buchführung, ist die Steuerschätzung nicht weit. Es drohen steuerliche Mehrbelastungen. Doch es gibt Regeln, die allzu eifrigen Steuerprüfern der Finanzämter Grenzen setzen.

„Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“ So bestimmt es § 162 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO).

Doch es gibt Regeln, die die Finanzverwaltung einhalten muss. Zunächst gilt die in § 158 AO fixierte Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung. Es wird also erst einmal davon ausgegangen, dass die Buchführung ordnungsgemäß ist.

Buchführungsmängel: Positive Vermutung nicht in jedem Fall

Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wenn Sie als Steuerpflichtige zum Beispiel ihre Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren (geregelt in den §§ 140 – 148 AO) nicht ausreichend erfüllt haben. Dann ist es mit der positiven Vermutung vorbei. Genauer gesagt ist dies der Fall, wenn sie keine Auskünfte geben können, wenn Auskünfte verweigert werden oder wenn Sie ihre Mitwirkungspflichten auf andere Weise verletzt haben.

Trotzdem gilt: Nur wenn grobe Buchführungsmängel vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Buchführung begründen und wenn diese Mängel sich nicht durch weitere Ermittlungen ausräumen lassen, darf die Finanzverwaltung von dem Ergebnis der Buchführung abweichen. Nur dann ist eine Schätzung überhaupt möglich.

Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchhaltung muss es sich um Mängel von einigem Gewicht handeln. Kann der Prüfer darlegen, dass die Buchführung im Ergebnis mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht richtig sein kann, darf er schätzen.

Bundesfinanzhof setzt Grenzen für Steuerschätzung

Betriebsprüfer gehen dabei gelegentlich allzu forsch vor, schießen nicht selten über das Ziel hinaus. Es muss überprüfbar sein, ob das Schätzungsergebnis angemessen ist.

Welche Anforderungen die Schätzung der Finanzverwaltung deshalb erfüllen muss, damit diese Überprüfung möglich ist, hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 konkret dargelegt (BFH-Urteil vom 20. März 2017 – X R 11/16):

Die gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich und vernünftig sein. Nimmt die Finanzverwaltung einen Sicherheitszuschlag vor, müsse dies in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen.

Schätzungen der Finanzverwaltung bieten häufig Angriffspunkte. Deshalb sollten sie als Steuerpflichtige die Angaben der Finanzverwaltung auf jeden Fall genau unter die Lupe nehmen. Gegen ungerechtfertigte Maßnahmen können sie sich wehren.

Führt die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu keinem angemessenen Ergebnis, muss die Angelegenheit notfalls vor dem Finanzgericht geklärt werden.

Bild © David Nassim / fizz foto:graphy

Über den Autor

Stefan-Christoph Birch ist Hamburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Steuerstrafrecht in eigener Kanzlei. Wenn der Norddeutsche nicht gerade Mandanten vor dem Zugriff des Finanzamts schützt oder Videos zum Thema dreht, joggt er entweder am Ostseestrand oder kocht für seine Familie.

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